Road to Hell
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Oedt-Hochstraße. !6 May 2014. Fotograph: O.Falkner (https://commons.wikimedia.org/wiki/File:…)
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Wenn eine Landstraße zum täglichen Ärgernis wird, darf die Politik nicht einfach wegsehen.
In Oedt belastet der Verkehr die Menschen seit Jahren. Schwere Lastwagen nutzen die Ortsdurchfahrt, dazu kommen große landwirtschaftliche Maschinen. Lärm, Abgase und Gefahren für Fußgänger und Radfahrer gehören für viele Anwohner zum Alltag. Gleichzeitig stellt sich die Frage, warum eine Verkehrsberuhigung so schwer durchzusetzen ist.
Die Rechtslage ist komplizierter, als es auf den ersten Blick scheint. Doch sie lässt durchaus Möglichkeiten zu. Welche Zuständigkeiten gelten, was Tempo 30 auf einer Landesstraße bedeutet und warum die Gemeinde bei der Lösung des Problems eine wichtige Rolle spielt, muss endlich offen diskutiert werden.
Oedt braucht keine weiteren Vertröstungen, sondern nachvollziehbare Entscheidungen.
Eine Landstraße und viele offene Fragen
Wer in Oedt an der L391 lebt, kennt die Situation. Der Verkehr zieht durch den Ort, Lastwagen rollen vorbei, und auch große landwirtschaftliche Zugmaschinen und Erntemaschinen sind auf der Straße unterwegs. Was für den überörtlichen Verkehr eine Verbindung sein mag, ist für die Menschen vor Ort Teil ihres unmittelbaren Lebensumfeldes.
Die Belastung ist nicht neu. Seit Jahren wird über die Verkehrssituation, die Sicherheit und die Möglichkeiten einer Beruhigung diskutiert. Trotzdem ist es bislang nicht gelungen, eine Lösung zu erreichen, die den Alltag der Anwohner spürbar entlastet.
Ich habe dieses Problem bereits während meiner Zeit als Ratsmitglied und Fraktionsvorsitzender der Grünen wiederholt angesprochen und Abhilfe gefordert. Die Schwierigkeiten, eine Veränderung zu erreichen, waren dabei immer wieder spürbar. Besonders der Landesbetrieb Straßen.NRW spielt bei der Diskussion um die Landesstraße eine wichtige Rolle.
Es wäre allerdings zu einfach, die Verantwortung allein bei einer Behörde abzuladen. Wer etwas verändern will, muss

zunächst klären, wer wofür zuständig ist, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen und an welchen Stellen Entscheidungen getroffen werden müssen. Genau darum geht es in diesem Beitrag.
Straßen.NRW ist nicht für alles zuständig
Im öffentlichen Gespräch wird häufig davon gesprochen, dass Straßen.NRW über die Verkehrsregelung auf einer Landesstraße entscheide. Das greift zu kurz. Straßenbau, Straßenunterhaltung und die Anordnung von Verkehrszeichen sind rechtlich unterschiedliche Aufgaben.
Straßen.NRW ist als Landesbetrieb für Aufgaben des Straßenbaus und der Straßenunterhaltung zuständig, soweit diese in seinen Zuständigkeitsbereich fallen. Dazu gehören die Planung und Durchführung von Bauarbeiten auf Landesstraßen. Welche Stelle die Straßenbaulast innerhalb einer Ortsdurchfahrt trägt, richtet sich zusätzlich nach dem Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen.
Für die Anordnung von Geschwindigkeitsbegrenzungen, Durchfahrtsverboten und anderen verkehrsrechtlichen Maßnahmen sind dagegen grundsätzlich die Straßenverkehrsbehörden zuständig. Im Kreis Viersen nimmt der Kreis diese Aufgaben für die kreisangehörigen Gemeinden wahr, soweit keine abweichende Zuständigkeit gilt.
Die Gemeinde Grefrath ist deshalb keineswegs bedeutungslos. Sie kann ihre Interessen und die Anliegen der Einwohner vorbringen, verkehrsrechtliche Maßnahmen beantragen und auf eine Prüfung durch die zuständige Behörde drängen. § 45 Absatz 1j der Straßenverkehrs-Ordnung sieht ausdrücklich vor, dass Gemeinden entsprechende Anordnungen bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragen können.
Die entscheidende Frage lautet also nicht allein, ob Straßen.NRW eine Maßnahme befürwortet. Es muss vielmehr geklärt werden, welche Behörde rechtlich entscheiden darf, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie die Interessen der Menschen vor Ort in die Entscheidung einfließen.
Tempo 30 auf einer Landesstraße: Ist das überhaupt möglich?
Immer wieder wird der Eindruck erweckt, eine Landesstraße müsse grundsätzlich dem möglichst ungehinderten Verkehrsfluss dienen und eine Geschwindigkeitsbegrenzung sei deshalb kaum durchsetzbar. So einfach ist die Rechtslage nicht.

Richtig ist: Eine Tempo-30-Zone darf nach § 45 Absatz 1c StVO grundsätzlich nicht auf Straßen des überörtlichen Verkehrs wie Bundes-, Landes- und Kreisstraßen eingerichtet werden. Daraus folgt aber nicht, dass auf einer solchen Straße niemals Tempo 30 angeordnet werden könnte.
Die Straßenverkehrs-Ordnung kennt auch die streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung. § 45 Absatz 9 StVO nennt ausdrücklich Ausnahmen für Tempo 30 auf Abschnitten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen innerhalb geschlossener Ortschaften. Das betrifft unter anderem den unmittelbaren Bereich von Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen, Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Krankenhäusern, Spielplätzen, Fußgängerüberwegen und hochfrequentierten Schulwegen.
Diese Regelungen wurden mit der Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung im Jahr 2024 erweitert. Seitdem sind weitere Einrichtungen und Situationen ausdrücklich berücksichtigt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Geschwindigkeitsbegrenzung außerdem über einen längeren Abschnitt geführt werden, wenn zwischen zwei Tempo-30-Strecken eine Lücke von höchstens 500 Metern liegt.
Für Oedt ist das von Bedeutung. Im Ort gibt es nach den örtlichen Angaben ein Altenheim, drei Kindergärten und eine Schule. Ob und auf welchen Abschnitten der L391 die Voraussetzungen für Tempo 30 erfüllt sind, muss anhand der konkreten Lage, der Zugänge und der geltenden Regelungen geprüft werden. Die bloße Existenz dieser Einrichtungen bedeutet nicht automatisch, dass die gesamte Ortsdurchfahrt auf 30 km/h begrenzt werden muss. Sie darf aber auch nicht einfach übergangen werden.
Die Gemeinde Grefrath hat sich bereits mit einer Geschwindigkeitsreduzierung beschäftigt. In der Niederschrift der Ratssitzung vom 21. Januar 2025 wurde berichtet, dass die Verwaltung eine erneute Prüfung einer Tempo-30-Regelung für einen Teil der Hochstraße unter Berücksichtigung der geänderten Rechtslage vorbereiten wollte. Auch die zuständige Straßenverkehrsbehörde des Kreises Viersen sollte einbezogen werden.
Damit ist dokumentiert, dass das Thema bereits Gegenstand kommunaler Beratungen war. Umso wichtiger ist die Frage, was aus diesen Prüfungen geworden ist und welche Entscheidungen inzwischen getroffen wurden.
Lärm und Abgase sind keine unvermeidbare Nebensache
Nicht nur die Geschwindigkeit kann rechtlich begrenzt werden. § 45 Absatz 1 StVO ermöglicht den Straßenverkehrsbehörden ausdrücklich, die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenabschnitte zu beschränken oder zu verbieten und den Verkehr umzuleiten. Als mögliche Gründe nennt das Gesetz unter anderem den Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen sowie die Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße.
Das bedeutet nicht, dass jedes Lkw-Durchfahrtsverbot ohne Weiteres angeordnet werden kann. Die Behörde muss die konkreten örtlichen Verhältnisse, die Belastungen, die Verkehrssicherheit und die Auswirkungen einer möglichen Umleitung berücksichtigen. Auch die Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme spielt eine Rolle.
Aber ebenso wenig darf man aus der Bedeutung einer Landesstraße ableiten, dass jede Belastung der Anwohner hinzunehmen sei. Das Gesetz kennt ausdrücklich den Schutz der Wohnbevölkerung. Lärm und Abgase sind damit nicht bloß private Ärgernisse, die bei einer Entscheidung über den Verkehr keine Rolle spielen dürften.
Für Oedt stellt sich deshalb die Frage, ob die Belastung durch den Schwerlastverkehr ausreichend erfasst und bewertet worden ist. Wie viele Lastwagen durchqueren den Ort tatsächlich? Wie hoch sind die Lärm- und Schadstoffbelastungen? Welche Fahrzeuge haben ihr Ziel in Oedt oder in der näheren Umgebung, und welcher Verkehr fährt lediglich durch den Ort, um eine Autobahn zu erreichen?
Ohne belastbare Zahlen lässt sich eine dauerhafte Beschränkung nicht seriös begründen. Genau deshalb sollte eine Prüfung nicht mit einem pauschalen Verweis auf die Landesstraße beendet werden. Sie muss die tatsächliche Situation untersuchen.
Die Baustelle wirft eine zusätzliche Frage auf
Die jüngsten Straßenbauarbeiten haben die Verkehrsführung in Oedt verändert. Nach den örtlichen Beobachtungen dürfen beziehungsweise können Lastwagen über 3,5 Tonnen bestimmte Abschnitte während der Arbeiten nicht passieren. Einzelne Fahrzeuge halten sich offenbar nicht an die Beschilderung.

Eine Baustellensperrung ist rechtlich nicht mit einem dauerhaften Durchfahrtsverbot gleichzusetzen. Während Bauarbeiten können Verkehrsverbote und Umleitungen angeordnet werden, um die Arbeiten zu ermöglichen und die Sicherheit zu gewährleisten. Daraus folgt nicht automatisch, dass dieselbe Regelung nach Abschluss der Arbeiten bestehen bleiben kann.
Dennoch wirft die Situation eine wichtige Frage auf: Welche Alternativen werden für den Schwerlastverkehr genutzt, wenn die direkte Durchfahrt nicht möglich ist? Und wie groß sind die tatsächlichen Unterschiede bei Fahrzeit und Strecke?
Ich habe bereits vor Jahren mit einem Routenplaner verschiedene Wege von Kerken zur Autobahn verglichen: durch Oedt, über Süchteln und über die Umgehung Kempen. Nach meiner damaligen Prüfung waren die Unterschiede nicht besonders groß. Das ist kein aktueller Verkehrsvergleich und ersetzt keine Untersuchung für schwere Lastwagen. Es ist aber ein Ansatz, den die zuständigen Stellen überprüfen sollten.
Ein aktueller Vergleich müsste die Fahrzeiten, Streckenlängen, zulässigen Fahrzeuggewichte und die Eignung der Alternativrouten berücksichtigen. Erst dann ließe sich beurteilen, ob und unter welchen Bedingungen eine dauerhafte Entlastung von Oedt möglich wäre.
Die Gemeinde muss ihre Möglichkeiten ausschöpfen
Die Gemeinde Grefrath kennt die örtlichen Verhältnisse und die Beschwerden aus der Bevölkerung. Sie kann diese Kenntnisse in Anträge, Stellungnahmen und Gespräche mit dem Kreis Viersen und Straßen.NRW einbringen. Sie kann außerdem öffentlich darlegen, welche Maßnahmen sie für erforderlich hält und mit welcher Begründung diese abgelehnt oder nicht umgesetzt werden.
Dabei sollte die Gemeinde nicht nur über die Gestaltung des Ortskerns sprechen. Entscheidend ist, wie sich die Verkehrssituation auf die Menschen auswirkt. Kinder müssen sicher zur Schule und in die Kindergärten gelangen. Ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen müssen sich im Ort bewegen und Straßen überqueren können. Radfahrer brauchen ausreichend sichere Bedingungen. Auch der notwendige landwirtschaftliche Verkehr muss berücksichtigt werden, ohne die übrigen Verkehrsteilnehmer unnötig zu gefährden.
Das Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept für Oedt hat die Probleme der Ortsdurchfahrt bereits beschrieben. Die Gemeinde kann auf dieses Wissen zurückgreifen. Ein Konzept ist aber erst dann von praktischem Wert, wenn daraus Maßnahmen entstehen, deren Wirkung im Alltag spürbar wird.
Was jetzt geklärt werden muss
Für eine ernsthafte Lösung braucht es nachvollziehbare Antworten auf einige konkrete Fragen. Welche Prüfungen zu Tempo 30 auf der Hochstraße sind seit der Ratssitzung vom Januar 2025 erfolgt? Welche Ergebnisse liegen vor? Wurden Möglichkeiten für eine Beschränkung des Lkw-Durchgangsverkehrs untersucht? Gibt es aktuelle Verkehrszählungen und belastbare Daten zu Lärm und Abgasen? Welche Alternativrouten wurden geprüft, und aus welchen Gründen wurden mögliche Maßnahmen verworfen?
Diese Fragen richten sich an die Gemeinde Grefrath, den Kreis Viersen und – soweit es um Straßenbau und Straßenunterhaltung geht – an Straßen.NRW. Es geht nicht darum, eine Behörde pauschal zum Gegner zu erklären. Es geht darum, Entscheidungen nachvollziehbar zu machen und vorhandene Handlungsmöglichkeiten ernsthaft zu prüfen.
Einordnung: Die Menschen dürfen nicht aus dem Blick geraten
Eine Landesstraße erfüllt eine wichtige Aufgabe für den überörtlichen Verkehr. Doch sie verläuft in Oedt nicht durch einen menschenleeren Korridor. Sie führt durch einen Ort, in dem Menschen wohnen, Kinder unterwegs sind, ältere Menschen Unterstützung benötigen und sich die Verkehrsteilnehmer den verfügbaren Raum teilen müssen.
Das Land Nordrhein-Westfalen sollte den Kommunen zutrauen, die örtlichen Verhältnisse und die Bedürfnisse ihrer Bevölkerung beurteilen zu können. Die Gemeinde Grefrath muss ihrerseits diese Interessen konsequent vertreten und auf nachvollziehbare Entscheidungen drängen.
Grefrath
kann
Klima?
Die Rechtslage setzt Grenzen, eröffnet aber auch Möglichkeiten. Deshalb sollte nicht länger allein darüber gesprochen werden, warum eine Maßnahme schwierig ist. Es muss ebenso deutlich werden, welche Lösungen geprüft wurden, welche davon rechtlich möglich sind und warum sie gegebenenfalls nicht umgesetzt werden.
Oedt braucht keine Versprechen, die irgendwann in einem Konzept verschwinden. Die Menschen brauchen eine Verkehrspolitik, die ihre Sicherheit, ihre Gesundheit und ihre Lebensqualität als konkrete Aufgaben behandelt.
