Grefrath. (abs) In Facebook kommt ständig das Thema: „Wohin mit dem Laub“ auf. Nun ist es so, dass der Herbst auf dem Weg zum Winter die Bäume entlaubt und für viele Grundstückseigentümer ist die Entsorgung eine körperliche, aber auch eine finanzielle Belastung. Besonders wenn die „fetten Jahre“ vorbei sind und jeder Cent zählt. Dass dies eine Tatsache darstellt, erfahren wir an der vielfachen Diskussion über immer mehr Altersarmut, Jobs im Niedriglohnsektor und dem Sinnbild, dass sich die Schere zwischen Arm und Reich immer mehr öffnet.

In früheren Jahren gab es die sogenannte Laubrente, die im BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 auch heute noch aktuell ist, doch quasi von den Gerichten außer Kraft gesetzt wird durch die sogenannte „Zumutbarkeit“. Dadurch bestehen die Möglichkeiten, dass Kommunen ihre Daseinsvorsorge teilweise auf Grundstückseigentümer abwälzen und diese auf ihre Mieter. Dabei gilt es Grenzen einzuhalten, die aber von keinem Gericht definiert wurden. Und wieder die berühmt-berüchtigte „Zumutbarkeit.
Doch auch hier sind die Spielräume der Kommune durch Gerichtsurteile etwas enger gesetzt worden. Besonders wenn in kommunalen Satzungen keine oder nur unzureichende Härtefallregelungen festgelegt wurden. Eine pauschale Reinigungspflicht ist nicht zulässig, sondern es muss vorher geprüft werden, „auf welchen Straßen, mit welchem Verkehr“ die private Reinigung durch Anlieger zumutbar ist und dringend erforderlich sein muss. Aus der „dringend Erforderlichkeit“ darf nicht geschlossen werden, dass die Anlieger pauschal einmal im Monat reinigen müssen. Dabei gelten hier nicht die umfangreichen Winterpflichten und Sonderabfälle, Straßenkehricht oder Fäkalien fallen nicht unter dieser Reinigungspflicht.
Auch die Argumentation, dass unter dem Laub Hindernisse (Gefahrenstellen) verborgen sein könnten, greift nicht. Hier haben die Gerichte mit Passanten wenig Mitleid, weil auch ein Fußgänger ein achtsamer Verkehrsteilnehmer zu sein hat und er damit rechnen muss, dass unter dem Laub Hindernisse oder Stolperstellen verborgen sein könnten. Wer dennoch stürzt kann sich nicht auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht berufen. Vielmehr muss er sich das allgemeine Lebensrisiko zurechnen lassen. So das OLG Frankfurt.
Doch auch Verbrennen oder ein Entsorgen ohne Ausnahmegenehmigung und/oder außerhalb der entsprechenden Deponien ist untersagt und kann mit hohen Geldbußen geahndet werden. Leider ist es auch zur Unsitte geworden, Grünabfälle einfach irgendwo am Feld- oder Waldrand zu entsorgen. Wer dabei erwischt wird muss mit einer empfindlichen Geldbuße rechnen. Und dies zu recht.
Noch eine Anmerkung zu dem unsäglichen Benzin angetriebenen Laubsauger, Laubbläser oder Laubhäcksler. Nicht nur das sie unökologisch sind, Flora und Fauna schädigen oder durch ihre Benzindämpfe den Benutzer schaden, nein auch der Geräuschpegel ist so hoch, das der Gesetzgeber die Benutzung solcher Geräte mehr eingeschränkt hat, als z.B. Rasenmäher. So dürfen solche Geräte nur an Werktagen von 9:00 – 13:00 Uhr und von 15:00 – 17.00 Uhr verwendet werden. Auch hier drohen bei Missachtung hohe Bußgelder.

 

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