Deutschland19.05.2020

Massenüberwachung verfassungswidrig

 

Das Bundesverfassungsgericht hat die Überwachung des weltweiten Internetverkehrs durch den Bundesnachrichtendienst (BND) für verfassungswidrig erklärt. Das maßgebliche BND-Gesetz missachte die Telekommunikationsfreiheit in Artikel 10 des Grundgesetzes, weil es die Bindung der Auslandsüberwachung an das Grundgesetz nicht anerkenne. Bei der Neufassung des BND-Gesetzes müsse der Gesetzgeber beachten, dass eine anlasslose Auslandsüberwachung nur in eng begrenzten Fällen möglich sei. Auch müssten verletzliche

BVG

Personengruppen wie Journalistinnen und Journalisten besonders geschützt werden. Weiter müsse die Auslandsüberwachung wesentlich effektiver durch unabhängige Gremien mit eigener Budgethoheit kontrolliert werden. Das Urteil setzt damit neue Standards im internationalen Menschenrechtsschutz und für die Freiheit der Presse. Der Gesetzgeber muss das BND-Gesetz nun entsprechend den Maßgaben des Gerichts nachbessern.

Anlass für die Entscheidung war eine Verfassungsbeschwerde, die ein Bündnis aus Reporter ohne Grenzen und der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) sowie vier weiteren Medienorganisationen eingereicht hatte. Der Fall warf unter anderem die Grundsatzfrage auf,

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Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach dem BND-Gesetz verstößt in derzeitiger Form gegen Grundrechte des Grundgesetzes

Pressemitteilung Nr. 37/2020 vom 19. Mai 2020

Urteil vom 19. Mai 2020
1 BvR 2835/17

Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Überwachung der Telekommunikation von Ausländern im Ausland durch den Bundesnachrichtendienst an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden ist und nach der derzeitigen Ausgestaltung der Ermächtigungsgrundlagen gegen das grundrechtliche Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) und die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verstößt. Dies betrifft sowohl die Erhebung und Verarbeitung der Daten als auch die Übermittlung der hierdurch gewonnenen Daten an andere Stellen wie ebenfalls die Kooperation mit anderen ausländischen Nachrichtendiensten. Eine verfassungsmäßige Ausgestaltung der gesetzlichen Grundlagen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung (auch: „Ausland-Ausland-Telekommunikationsüberwachung“) ist jedoch möglich.

Nach der Entscheidung ist die Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 3 GG nicht auf das deutsche Staatsgebiet begrenzt. Jedenfalls der Schutz des Art. 10 Abs. 1 und des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als Abwehrrechte gegenüber einer Telekommunikationsüberwachung erstreckt sich auch auf Ausländer im Ausland. Das gilt unabhängig davon, ob die Überwachung vom Inland oder vom Ausland aus erfolgt. Da der Gesetzgeber demgegenüber von der Unanwendbarkeit der Grundrechte ausgegangen ist, hat er den hieraus folgenden Anforderungen weder in formeller noch in inhaltlicher Hinsicht Rechnung getragen. Weder ist er hinsichtlich Art. 10 Abs. 1 GG dem Zitiergebot nachgekommen noch genügen die Vorschriften zentralen Anforderungen der Grundrechte in inhaltlicher Hinsicht. Insbesondere ist die Überwachung nicht auf hinreichend bestimmte Zwecke begrenzt und durch diese kontrollfähig strukturiert; auch fehlt es an verschiedenen Schutzvorkehrungen, etwa zum Schutz von Journalisten oder Rechtsanwälten. Hinsichtlich der Datenübermittlung fehlt es neben anderem an der Gewährleistung eines hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutzes und ausreichender Eingriffsschwellen. Entsprechend enthalten die Vorschriften zu den Kooperationen mit ausländischen Nachrichtendiensten keine hinreichenden Begrenzungen und Schutzvorkehrungen. Hinsichtlich all dieser Befugnisse fehlt es zudem an einer ausgebauten unabhängigen objektivrechtlichen Kontrolle. Eine solche Kontrolle muss als kontinuierliche Rechtskontrolle ausgestaltet sein und einen umfassenden Kontrollzugriff ermöglichen.

Bei verhältnismäßiger Ausgestaltung ist das Instrument der strategischen Ausland-Ausland-Telekommunikationsüberwachung demgegenüber mit den Grundrechten des Grundgesetzes im Grundsatz vereinbar. Die beanstandeten Vorschriften gelten daher bis zum Jahresende 2021 fort, um dem Gesetzgeber eine Neuregelung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Anforderungen zu ermöglichen.

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– 1 BvR 2835/17 –

 

Über Alles – Grundrechte gelten auch im Ausland

Das Bundesverfassungsgericht hat einige Kernregelungen des BND-Gesetzes für verfassungswidrig erklärt und nebenher noch ein paar wichtige Grundsatzfragen geklärt. Eine Kolumne von Heinrich Schmitz

 

Bild von Thomas Breher auf Pixabay

Da hatten sich die Sicherheits“experten“ der Regierung mal wieder was ausgedacht. Da bei der geheimdienstlichen Aufklärung immer auf die davon betroffenen Grundrechte Acht gegeben werden muss, kamen sie auf die genial simple Idee, dass diese Grundrechte ja nur in Deutschland gelten würden und deshalb bei der Auslandsaufklärung keine Rolle spielen. Dass diese Idee dann doch einen Tick zu simpel und alles andere als genial war, hätten sie mit einem Blick in das Grundgesetz erkennen können. Aber wer guckt schon ins Grundgesetz, wenn er Gesetze macht?  Denn da steht doch tatsächlich in Art. 1 Abs. 3 GG:

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